§ 4 Vorstand
Der Vorstand soll mindestens aus 8 Mitgliedern bestehen. Er setzt sich zusammen aus einem/ einer Vorsitzenden und dessen/ deren Stellvertreter(in) oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.
Aus folgenden Bereichen ist je ein Mitglied zu wählen
- Rechtswissenschaft oder Kriminologie
- Jugendgerichtsbarkeit (einschließlich Staatsanwaltschaft)
- Jugendgerichtshilfe/ Bewährungshilfe
- Träger der freien Jugendhilfe
- Jugendstrafvollzug
- Kriminalpolizei
- Psychiatrie, Psychologie, Soziologie oder Pädagogik
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder haben die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiterzuführen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Abberufung, Rücktritt oder aus sonstigen Gründen aus, so kann der Vorstand vor Ablauf der 3-Jahresfrist von der Mitgliederversammlung ergänzt werden.